Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steuerlich nicht zu berücksichtigen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zahlung zur Abfindung eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führt nicht zu einem Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie nicht zur Abwehr eines Anspruchs auf dingliche Übertragung einer Versorgungsanwartschaft (auf der Ebene der Einkommenserzielung), sondern zur Abwehr einer gegen das Vermögen gerichteten Geldforderung (auf der Ebene der Einkommensverwendung) dient.
2. Ein Abzug als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F: (jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG) kommt ebenso wenig in Betracht, weil durch die Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind, und auf diese Weise der für einen Sonderausgabenabzug erforderliche Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden wird.
3. Da die Abfindungszahlung der Vermögensauseinandersetzung dient, ist sie schließlich auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 33; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1408 Abs. 2, §§ 1587f, 1587g Abs. 1 S. 1, § 1587o; VAHRG § 1 Abs. 2, § 2; VersAusglG § 23; BeamtVG §§ 57-58
Tatbestand
A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs des geschiedenen Ehegatten zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder zu einem Sonderausgabenabzug bzw. zu einem Abzug als außergewöhnliche Belastung führt.
I.
1. Der Kläger war von 1993 bis 2008 Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (im Folgenden: A-GmbH),...