Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung einer Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrages
Leitsatz (redaktionell)
Eine Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrags ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, kann aber als Entschädigung für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Bstb. a, § 34 Abs. 1, Ab s. 2 Nr. 2 EStG (1994) steuerbegünstigt sein.
Soweit die Abfindung bei Auslaufen des befristeten Anstellungsvertrags für die Dauer der bisherigen Konzernzugehörigkeit in der Höhe gewährt wird, wie sie sonst im Voraus für eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart ist, handelt es sich nicht um eine solche Entschädigung für entgehende Einnahmen, sondern um eine nach § 34 (Abs. 3) EStG (1994) steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1, § 34; BGB §§ 145, 154, 611-612
Nachgehend
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Entschädigung, die der Kläger 1994 von seiner damaligen Arbeitgeberin in Höhe von 450.000 DM erhalten hat, in Höhe von 30.000 DM nach § 3 Nr. 9 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Streitjahrs (EStG) steuerfrei zu belassen und ob der Restbetrag in Höhe von 420.000 DM als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Bstb. a EStG nach § 34 Abs. 1-2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern ist.
Der im Streitjahr 54-jährige Kläger hatte am 1. Februar 1972 innerhalb des Konzerns N ein Arbeitsverhältnis als Tarifangestellter aufgenommen.
Mit Vertrag vom 6. August 1985 wurde der Kläger ab 1. September 1985 bei der N- S-AG als Gruppenleiter für Betriebswirtschaft angestellt (Einkommensteuer-Akte - ESt-A- Bl. 179). - Gemäß § 14 dieses Vertrags galt ergänzend sinngemäß das Rat...