Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll auf Drittlandsbananen
Leitsatz (amtlich)
Wenn für die Einführung von Bananen aus dem Drittland Ecuador keine Lizenz vorgelegt werden kann, ist ein Regelzollsatz von 822 Ecu/to anzuwenden.
Eine gewährte Aussetzung der Vollziehung schließt nicht einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ein und steht damit einem Vollstreckungsaufschub gleich, der die Verjährungsfrist unterbrochen hat.
Einstweilige Anordnungen gewähren nur vorläufigen Rechtsschutz und begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin.
Es ist davon auszugehen, dass auch nach der Aufhebung der Bananenmarktordnung der EuGH an seiner früheren Rechtsprechung festhalten wird. Der Anwendung des Art. 18 VO (EWG) Nr. 404/93 in der Bundesrepublik Deutschland stehen verfassungsrechtlichen Gründe nicht entgegen.
Normenkette
AO § 231 Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2 S. 1; ZK Art. 201 Abs. 1-3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das seinerzeit zuständige Zollamt Hamburg-1 mit Steuerbescheid vom 01.09.1995 von der Klägerin insgesamt 2.307.847,16 DM Zoll-Euro und 251.347,91 DM Einfuhrumsatzsteuer angefordert hat. Die Steuerfestsetzung war nach Ansicht des Beklagten erforderlich geworden, weil die Klägerin im Rahmen des ihr bewilligten Sammelzollverfahrens bei der Abrechnungsstelle des Hauptzollamtes Hamburg-1 für den Einfuhrmonat August 1995 mehrere Partien frische Bananen, die aus Ecuador eingeführt worden waren, zum Kontingentzollsatz von 75 Ecu/to abrechnen wollte, ohne im Besitz einer für die Anwendung des Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz zu sein.
Aufgrund des Beschlusses des BFH vom 22.08.1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, mit dem die einstweiligen Anordnungen des FG Hamburg aufgehoben worden war...