rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR
Leitsatz (amtlich)
Eine "GmbH & Co. GbR mbH" kann die Voraussetzungen an eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllen, wenn neben der oder den persönlich haftenden Kapitalgesellschaften auch nur eine natürliche Person Gesellschafter der GbR ist.
Dies gilt seit Änderung der Rechtsprechung durch das BGH-Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98 - auch, wenn mit sämtlichen Geschäftspartnern der GbR zivilrechtlich wirksam schriftliche individualvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, nach denen die rechtsgeschäftliche Haftung aller natürlichen Personen, die GbR-Gesellschafter sind, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Für § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist das gesetzliche Leitbild des persönlich haftenden Gesellschafters nach BGB und HGB maßgebend, wonach dieser als OHG- oder BGB-Gesellschafter oder KG-Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich und unbeschränkt haftet. An diesem gesellschaftsrechtlichen Status des Gesellschafters ändert sich durch individualvertragliche Abreden über Haftungsbeschränkungen mit Gesellschaftsgläubigern nichts.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin (-Kl-) erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind.
Durch privatschriftlichen Vertrag vom ...2004 errichteten die D ... GmbH (- D GmbH-), A, B und C als Gesellschafter eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (-GbR-), die Kl.
Der Zweck der Kl ist der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die regelmäßige Umschichtung eines Wertpapierportfolios (§ 3 Abs. 1 des Gesellschaf...