Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Teleologische Reduktion der Regelung über die Reihenfolge der Eigenkapitalverwendung
Leitsatz (amtlich)
Von der Regelung des § 28 Abs. 4 KStG a.F., dass eine ursprünglich mit belastetem oder ermäßigt belastetem Eigenkapital (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG a.F.) verrechnete Ausschüttung, wenn dieses später (z. B. nach Betriebsprüfung) nicht mehr ausreicht, mit unbelastetem Eigenkapital in Gestalt der sonstigen Vermögensmehrungen (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F., sog. EK 02) zu verrechnen bzw. von diesem ein Negativposten zu bilden ist, wird mittels teleologischer Reduktion der Fall der Ausschüttung ohne Steuerbescheinigung an einen nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner ausgenommen.
Insoweit bleibt es bei der normalen Verwendungsreihenfolge gemäß der gesetzlichen Eigenkapital-Gliederung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 30 KStG a.F.); durch eine danach mögliche Verrechnung mit vorhandenem unbelasteten Eigenkapital in Gestalt von Einlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F., sog. EK 04) entfällt die nachträgliche Körperschaftsteuererhöhung (§ 27 i.V.m. § 40 KStG).
Normenkette
KStG a.F. (KStG 1977) §§ 27-28, 30, 40, 44
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auslegung des § 28 Abs. 4 KStG 1999 (KStG a.F.).
I. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die ... und die Beteiligung an ...gesellschaften ist.
Anteilseigner der Klägerin waren in den Streitjahren zu gleichen Teilen die ... BV, .../Niederlande (im Folgenden: BV), und die ... Holding GmbH, ... (im Folgenden: Holding).
Gemäß den unstreitigen Feststellungen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung wurde das auf d...