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FG Hamburg Urteil vom 29.02.2024 - 5 K 58/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Beginn einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps nicht bereits mit Vorbereitungsseminar im Inland

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Beginn einer Freiwilligentätigkeit des Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld.

2. Das gilt auch, wenn innerhalb dieses Zeitraums im Inland Vorbereitungsseminare für die Freiwilligentätigkeit stattfinden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c, d Doppelbuchst. dd; EUVO 2021/888 Art. 2-3, 11-12, 33; EUVO 2018/1475 Art. 2-4, 9-10

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A (...), geboren am ... 2003, für den Zeitraum von August 2021 bis Februar 2022 hat.

A beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur am 18. Juni 2021. Im Juli 2021 bewarb er sich für eine Freiwilligentätigkeit bei der Aufnahmeorganisation B UK, die junge Obdachlose unterstützt, in Großbritannien im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK). Die Entsendeorganisation C Verein für internationalen und interkulturellen Austausch (C e.V.) bestätigte mit Schreiben vom 4. August 2021, dass A voraussichtlich in der Zeit vom 15. September 2021 bis zum 14. September 2022 einen Freiwilligendienst bei B UK in London leisten werde. U.a. wegen fehlender Unterkünfte in London wurde der Beginn von B UK jedoch immer wieder verschoben.

In der Zwischenzeit nahm A an drei vorbereitenden Schulungen teil:

  • vom 23. bis zum 26. August 2021 an einem obligatorischen Vorbereitungsseminar des C e.V. in Hamburg (über den Umgang mit der eigenen Motivation, Erwartungen, Ängsten oder Überforderung in Bezug a...

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