Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Prozesszinsen auf den zu erstattenden Sanktionsbetrag
Leitsatz (amtlich)
Die Sanktion ist eine Abgabe zu Marktordnungszwecken im Sinne von § 12 Abs. 1 MOG mit der Folge, dass § 236 AO Anwendung findet und nicht nur auf den Ausfuhrerstattungsbetrag sondern auch auf den zu erstattenden Sanktionsbetrag Prozesszinsen zu gewähren sind.
Normenkette
MOG § 12 Abs. 1; AO § 236
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen.
Im Sommer 1999 führte die Klägerin Rindfleisch nach Bulgarien aus. Antragsgemäß wurde die Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom 06.07.1999 - zunächst unter Vorbehalt - auf 12.668,81 DM festgesetzt. Mit der Begründung, sie habe nicht die erforderliche Ausfuhrlizenz besessen, forderte der Beklagte von der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 23.03.2000 14.569,13 DM zurück (die unter Vorbehalt gezahlten 12.668,81 DM zuzüglich 15% = 1.900,32 DM). Mit Bescheid vom 20.04.2000 setzte der Beklagte gegen die Klägerin darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 6.334,40 DM (= 3.238,73 EUR) fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin am 14.08.2001 Klage vor dem Finanzgericht Hamburg sowohl gegen den Änderungs- als auch gegen den Sanktionsbescheid. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.03.2004 (IV 245/01) hob der Senat beide Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten zur antragsgemäßen Zahlung der Ausfuhrerstattung. Dem entsprach der Beklagte und erstattete der Klägerin die zurückgeforderte Ausfuhrerstattung sowie die gezahlte Sanktion.
Mit Bescheid vom 19.05.2004 gewährte der Beklagte gemäß § 236 AO i.V.m. § 14 Abs. 2 MOG Prozesszinsen für den Ausfuhrerstattungsbetrag, lehnte die Zahlung von Prozesszinsen für den Sankti...