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FG Hamburg Urteil vom 27.12.2000 - II 37/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Beteiligter nicht klagebefugt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Hinzuziehung eines Beteiligten nach § 360 AO zum Einspruchsverfahren begründet kein eigenständiges Recht des Hinzugezogenen, gegen die Einspruchsentscheidung Klage erheben zu können.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 41; AO § 360

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob wiederkehrende Leistungen, die im Rahmen einer Vermögensübertragung erbracht wurden, als dauernde Last oder als Rentenzahlung zu beurteilen sind.

Der Kl. schloss am 16.9.1988 mit seinem Vater G, seiner Mutter R, und seinem Bruder B einen notariellen Erbvertrag folgenden Inhalts:

„II.

In erbvertraglich bindender Weise bestimmen wir hiermit letztwillig das Folgende:

1. Ich, der Erschienene zu 1 (G), vermache hiermit meinen beiden Söhnen, den Erschienenen zu 3. und 4., je zur Hälfte meine Beteiligungen als Kommanditist an der G GmbH und Co. sowie die U GmbH und Co. sowie eine Beteiligung als Gesellschafter der G GmbH.

2. Ich, der Erschienene zu 1., vermache meiner Frau, der Erschienenen zu 2., den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Gewinnstammrecht der in der vorstehenden Ziffer II. 1. aufgeführten Kommanditbeteiligungen. Der Nießbrauch begründet kein Stimmrecht des Nießbrauchers.

3. Alle Erschienenen sind sich darüber einig, dass der Erschienenen zu 2. aufgrund des ihr vermachten Nießbrauchs eine Festdividende von DM 200.000 brutto jährlich, zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen, zufließt. Erreicht der auf die den Erschienenen zu 3. und 4. vermachten Kommanditbeteiligungen entfallende Gewinn der beiden Kommanditgesellschaften nicht die Höhe der vorgenannten Festdividende, garantieren die Erschienenen zu 3. und 4. der Erschienenen zu 2. gleichwohl die Zahlung der genannten ...

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