Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Einkünften
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erfordert nicht, dass ein gegenseitiger Vertrag abgeschlossen wurde und ein vertraglicher Anspruch auf das Entgelt entstanden ist.
2. Die für die Bestimmung der Einkünfteerzielungsabsicht gebotene Prognose ist für jede einzelne Kapitalanlage als Einkunftsquelle vorzunehmen.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, Nr. 3, § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage,
- ob ein Entgelt, das der Kläger nach Abschluss von Rentenversicherungsverträgen von dem Versicherungsmakler erhalten hat, steuerpflichtig ist und
- ob Aufwendungen, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine Leibrentenversicherung gegen einen bankfinanzierten Einmalbetrag veranlasst sind, als Werbungskosten abziehbar sind.
Im Jahr 1998 wurde dem Kläger von der A... GmbH (A-GmbH) ein Finanzierungskonzept für eine lebenslange Rente vorgestellt. Dieses sah vor, eine Sofortrente mittels eines Bankkredits zu finanzieren und die Zahlungen dieser Sofortrente als Beiträge für eine aufgeschobene lebenslange Rente zu verwenden.
Mit Vertrag vom 3.10.1998 nahm der Kläger bei der L-Bank (L) ein Darlehen in Höhe von 1.111.111,11 DM auf. Vertragsgemäß ist das endfällige Darlehen in einer Summe zum 30.11.2013 zurückzuzahlen. Die Vertragsparteien vereinbarten ein Disagio von 111.111,11 DM, das bei Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Konto des Klägers am 30.10.1998 von L einbehalten wurde. Am 25.10.1998 wurde der Vertrag geändert und die Zinsen bis zum 30.10.08 auf 4,14% jährlich festgeschrieben. Laut "Anlage nach Verbraucherkreditgesetz zum Darlehensvertrag", die zum wesentlichen Ve...