Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rechtswidrigkeit der VO (EG) Nr. 1526/99
Leitsatz (amtlich)
Nach Art. 1 VO (EG) Nr. 1526/1999 werden unerledigte, gemäß der VO Nr. 1370/95 im Sektor Schweinefleisch bis zum 13.07.1999 gestellte Ausfuhrlizenzanträge, welche die in Anhang I der vorstehenden Verordnung genannten Kategorien 1, 2 und 3 betreffen und für die ab dem 14.07. und ab dem 21.07.1999 Ausfuhrlizenzen erteilt werden müssten, abgelehnt. Die Ausfuhrlizenz ist hier bei der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Die Ablehnung der Erteilung einer Lizenz beseitigt nicht rückwirkend eine bereits eingeräumte Rechtsposition.
Normenkette
EGVO 1526/1999 Art. 1; EWGV 2759/75 Art. 13 Abs. 11; EWGV 800/90 Art. 4 Abs. 1; EGV 1073/95 Art. 3 Abs. 4 Beistrich 2; EGV 1073 Art. 4 Abs. 2; EGV 1370/95 Art. 1; EGV 1370/95 Art. 3 Abs. 4; EGV 1370/95 Art. 4 Abs. 1; EGV 1370/95 Art. 4 Abs. 2; EGV 1526/1999 Art. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen VII R 11/09)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Ausfuhrerstattung.
Am 07.07.1999 wurde der Klägerin von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Lizenz für die Ausfuhr von Fleisch von Hausschweinen verschiedener Marktordnungswarenlistennummern, frisch oder gekühlt, gefroren, mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt (Lizenz Nr. .../99). Die Lizenz enthielt in Feld 22 die besondere Bedingung "Ausfuhrlizenz, erteilt unter Vorbehalt der besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 1370/95; Erstattung frühestens 15 Arbeitstage nach dem Tag der Erteilung zu gewähren".
Die Klägerin führte am 09.07.1999 mit Ausfuhranmeldung vom 08.07.1999 ca. 25.000 kg Fleisch von Hausschweinen unter Bezugnahme auf die Ausfuhrlizenz nach A (Niederländische Antillen) aus.
Mit Schreiben vom 16.07.1999 teilte die Bundesanstal...