Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchsteuerrecht: Zur Voraussetzung des Eingangs der Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union bei der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer; Auswahlermessen bei Gesamtschuldnern von Tabaksteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Eine "Einfuhr" i.S.d. Einfuhrumsatzsteuerrechts setzt voraus, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist und einem Verbrauch zugeführt werden konnte.
2. Eine falsch deklarierte (geschmuggelte) Ware ist nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen, wenn sie sich vom Zeitpunkt ihrer Verbringung an in Verwahrungslagern befand, anschließend während ihrer vom Zoll beaufsichtigten geplanten Vernichtung entdeckt, sodann sichergestellt und später tatsächlich vernichtet wird.
Normenkette
ZK Art. 98 Abs. 1 Buchst. a, Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a; ZKDV Art. 867a Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2 Hs. 1; TabStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1; AO §§ 5, 44
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Abgabenbescheid über Einfuhrumsatz- und Tabaksteuer.
Anfang Februar 2014 verbrachte das Containerschiff A den Container xxx aus China in den Hafen Hamburg. Vertraglicher Seefrachtführer war die Reederei B (...). Bei der Klägerin handelt es sich um die Linienagentin der B. Am 5. Februar 2014 übermittelte die C GmbH (C) als Vertreterin der Klägerin eine vorzeitige summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung für den o.g. Container an das Zollamt Hamburg-1. Die Anmeldung beinhaltete eine Position mit insgesamt 296 Packstücken mit der Warenbeschreibung: "Statuettes and other ornaments, of wood (excl. wood marquetry and inlaid wood)". In der Anmeldung trat die Klägerin als Gestellende und die C als ihr Vertreter und Verwahrer auf.
Nach den ATLAS-Daten erfolgte die Ankunft des Schiffes am ... Februar 2014. Am 18. F...