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FG Hamburg Urteil vom 26.03.2014 - 6 K 231/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen, objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für seine beruflich genutzte Kleidung als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Kläger ist seit ... bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg zugelassener Rechtsanwalt. Er ist seit ... 2011 angestellter Rechtsanwalt einer internationalen tätigen Wirtschaftsrechtssozietät. ....

In der Zeit von April bis Dezember 2011 erwarb der Kläger fünf Anzüge, zwölf Hemden, drei Hosen und zwei Paar Schuhe im Gesamtwert von 3.830,95 € wie folgt:

ESt-Akten Bl.

Rechnungsdatum

Artikel

Anzahl

Preis

16

21.07.2011

Anzug

1

661,00 €

21

19.09.2011

Anzug

1

34,40 €

20

26.09.2011

Anzug

1

542,40 €

14

03.06.2011

Anzug

1

353,00 €

14

03.06.2011

Anzug

1

374,00 €

11

27.04.2011

Hemd

1

69,90 €

15

23.06.2011

Hemd

1

69,00 €

18

05.10.2011

Hemd

1

71,20 €

23

05.12.2011

Hemd

1

89,00 €

13

09.05.2011

Hemd

1

49,95 €

11

28.04.2011

Hemd

2

139,80 €

19

26.09.2011

Hemd

2

126,40 €

121

21.04.2011

Hemd

1

69,90 €

17

21.07.2011

Hose

1

102,00 €

22

28.11.2011

Hose

2

341,00 €

12

21.04.2011

Schuhe

1

119,00 €

12

20.04.2011

Schuhe

1

119,00 €

Summe

3.830,95 €

In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten u. a. für Berufskleidung in Höhe von 1.278 € geltend. Diesen Betrag hatte der Kläger unter Berücksichtigung von Anschaffungs...

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