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FG Hamburg Urteil vom 24.09.1992 - I 65/91

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.1995; Aktenzeichen X R 129/92)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von wie Sonderausgaben wirkenden erhöhten Absetzungen für eine im Kalenderjahr 1986 angeschaffte Eigentumswohnung.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 5.2.1986 eine in Hamburg … belegene Eigentumswohnung. Die Übergabe des Objektes erfolgte am 15.3.1986. Unstreitig diente die Immobilie zunächst – jedenfalls ganz überwiegend – weder eigenen noch fremden Wohnzwecken. Mit Gewerbemietvertrag vom 30.6.1986 (Bl. 47 EStA III) vermietete die Klägerin vielmehr die Räume an den Kläger, die dieser zu mehr als zur Hälfte als … zu beruflichen Zwecken nutzte. Gelegentlich übernachteten jedoch sowohl der Kläger als auch die Klägerin in diesen Räumen. Ihre Wohnung in … behielten die Kläger bei. Gemäß § 2 des Mietvertrags war das Mietverhältnis bis zum 31.3.1988 fest vereinbart; es sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine Partei spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprach. Zuzüglich zum Mietpreis stellte die Klägerin dem Kläger Umsatzsteuer in Rechnung. Lt. der am 23.2.1989 eingereichten Einkommensteuererklärung 1987 der Kläger wurde die Wohnung ab 1.10.1987 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Zu diesem Zeitpunkt gaben die Kläger ihre Wohnung in … auf und verlegten ihren Wohnsitz nach Hamburg.

Die Kläger machten in den Steuererklärungen 1987 und 1988 der erhöhten AfA nach § 7 b EStG entsprechende Beträge (jeweils 10.000 DM) wie Sonderausgaben geltend. Für die Zeit der Vermietung (1.1. bis 30.9.1987) machten die Kläger darüber hinaus bezüglich der die Bemessungsgrundlage gemäß § 7 b EStG von 200.000 DM ...

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