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FG Hamburg Urteil vom 24.06.2008 - 6 K 91/06

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisevorleistungen und Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (amtlich)

Busbeförderungen kommen den Reisenden auch dann i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG unmittelbar zugute, wenn die Busbeförderungen infolge von Flugunregelmäßigkeiten anstelle der an sich den Reisenden geschuldeten Flugleistungen erbracht werden. Der Reiseveranstalter kann die ihm für eine Reisevorleistung gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abziehen, soweit die Reisevorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt wird bzw. als im Drittlandsgebiet bewirkt gilt (obiter dictum).

 

Normenkette

UStG § 25

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus in Anspruch genommenen Busbeförderungen.

Die Klägerin ist Reiseveranstalterin. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Veranstaltung und Durchführung von Flug- und Urlaubsreisen aller Art. Zur Durchführung dieser Leistungen nimmt die Klägerin Reisevorleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG in Anspruch und beauftragt fremde Unternehmen mit dem Transport der Reisenden, deren Hotelunterbringung, Verpflegung und Reiseleitung am Urlaubsort.

Die von der Klägerin erbrachten Reiseleistungen sind überwiegend steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG. In den Streitjahren 2000 und 2001 betrug der Anteil der steuerfreien Umsätze an den Gesamtumsätzen 99,56 % (2000) bzw. 99,67 % (2001):

...

Hinsichtlich der Flugbeförderung ihrer Kunden hat die Klägerin mit einer Reihe von Luftverkehrsunternehmen (LVU) Flugzeug-Bereitstellungs- und Überlassungsrahmenverträge abgeschlossen. Für den Fall von Leistungsstörungen, die die LVU zu vertreten haben, enthalten die Verträge entweder einen kalkulatorischen Preisabschlag auf die Flugpreise oder sehen eine Verpflichtung der LVU vor, für eine Weiterbeförderung der Fluggäste, ihres...

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