Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 202/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifrecht: Tarifierung von Druckerpatronen mit Chip und mechanischen Teilen einer Tintenpumpe
Leitsatz (amtlich)
Eine Tintenkartusche, die zum Einsatz in einem Drucker bestimmt ist, in die kein Druckkopf integriert ist und die über einen Chip verfügt, mit dem Daten im Zusammenhang mit der in der Kartusche befindlichen Tinte an die im Drucker befindliche Steuereinheit übermittelt werden, um die Druckqualität zu optimieren, und die darüber hinaus noch mechanische Teile zum Pumpen der Tinte beinhaltet, ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b als Tinte in die Unterposition 3215 9000 90 und nicht als Teil für einen Drucker in die Unterposition 8443 9990 einzureihen.
Normenkette
KN Pos. 3215 9000; KN Pos. 8433 9990
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 23.09.2014; Aktenzeichen VII B 202/13)
Tatbestand
Streitgegenstand sind die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA) für zwei Tintenpatronen für Drucker (Druckerkartuschen).
1. Unter dem 26.08.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Tintenpatronen mit der Artikel Nr. X und Y. In dem Antrag heißt es, die Patronen bestehen im Grundsatz aus einem Tintenbehälter sowie einem Pumpenkopf.
Die Tintenkartusche X ist eine quaderförmige Kartusche aus Kunststoff (Abmessungen ca. 8 x 7 x 3 cm) mit integrierter Ausgabeöffnung, einem mechanischen Bauteil für eine kontrollierte Tintenentnahme (sog. Bongo-Pumpe), einem Mikrochip und einem Tintenbehälter (Inhalt ca. 67 ml). Die Tintenkartusche Y unterscheidet sich von der vorher beschriebenen lediglich in ihren Abmessungen (ca. 14 x 7 x 3 cm) und der Größe des Tintenbehälters (Inhalt 130 ml).
Die Klägerin gab als Einreihungsvorschlag jeweils die Unterposition ...