Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste aus Spekulationsgeschäften und verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (amtlich)
Verluste einer Kapitalgesellschaft aus spekulativen Geschäften stellen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Kapitalgesellschaft dabei mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, und die Art und Weise, wie die spekulativen Geschäfte getätigt und verbucht werden, keine vornehmlich private Veranlassung der Geschäfte durch die Gesellschafter erkennen lassen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in 1991 und 1995 Verluste aus Wertpapiergeschäften als verdeckte Gewinnaussschüttung anzusehen sind.
1. Die Klägerin ist eine GmbH. Sie existiert seit 1986. Alleiniger Gesellschafter ist Herr A, der zugleich Geschäftsführer ist. Die Klägerin berät im Wesentlichen Apotheken in wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen.
2. Seit 1989 befasst sie sich daneben im größeren Umfang mit dem An- und Verkauf von Papieren und Devisen. Bei den Wertpapiergeschäften handelte es sich im Wesentlichen um Aktiengeschäfte und zum kleinen Teil um Aktienoptionsgeschäfte. Ferner tätigte die Klägerin Futuregeschäfte, bei denen es sich um Aktienterminsgeschäfte handelte, d.h. es wird mit dem Kurs bestimmter Aktien oder ganzer Aktienkörbe (z.B. DAX) zu bestimmten Terminen gehandelt. Diese Geschäfte finden an der Deutschen Terminbörse statt, wo unmittelbar nur Banken zugelassen sind. Die Klägerin hat jeweils der Bank entsprechende Aufträge erteilt. Nach einer Bonitätsprüfung der Klägerin durch die Bank, die regelmäßig vierteljährlich erfolgt ist, wurden die Aufträge ausgeführt.
Bei den von der Klägerin getätigten Devisengeschäften handelte es sich um Geschäfte und Kreditaufnahm...