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FG Hamburg Urteil vom 20.06.2002 - IV 173/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaubnis der Entnahme von steuerbefreiten Strom

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Betrieb von Entaschungsanlagen eines Braunkohlekraftwerks kann steuerbefreiter Strom entnommen werden.

 

Normenkette

StromStG 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt zwei Braunkohlekraftwerke sowie eine Thermische Restabfallvorbehandlungsanlage, mit der ebenfalls Strom erzeugt wird. Für die Verstromung in den Braunkohlekraftwerken fördert die Klägerin im Tagebau Braunkohle. Mit Schreiben an den Beklagten vom 30. August 1999 beantragte die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform v. 24.3.1999 - BGBl. I S. 378 - im Folgenden: StromStG). Ihrem Antrag fügte sie eine Betriebserklärung bei, in welcher die betrieblichen Anlagen beschrieben sind, für deren Zwecke Strom entnommen wird. Mit Bescheid vom 11. November 1999 (V 4250 B-B 8), dessen Bestandteil die genannte Betriebserklärung ist, erteilte der Beklagte die beantragte Erlaubnis nur für einen Teil der in der Betriebserklärung aufgeführten betrieblichen Anlagen, hinsichtlich der übrigen Anlagen wurde die Entnahme von Strom lediglich zum ermäßigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 3 StromStG für zulässig erklärt (wegen der Einzelheiten wird auf die dem Bescheid als Anlage beigefügte Betriebserklärung verwiesen - Bl. 45 f. d. Sachakte). Hiergegen erhob die Klägerin am 24. November 1999 Einspruch.

Mit demselben o.g. Schreiben vom 30. August 1999 beantragte die Klägerin außerdem die Erteilung der Erlaubnis, als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch gemäß § 4 Abs. 1 StromStG entnehmen zu dürfen. Diese Erlaubnis erteilt...

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