Nachgehend
BFH (Urteil vom 03.11.1998; Aktenzeichen VII R 87/97)
Tatbestand
Die Klägerin kaufte im April 1994 über die Fa. B 144.000 kg kalifornische Sultanas, Marke „Y”, der Codenummer 0806 2092 0100. In der Folgezeit meldete sie Teilpartien von jeweils 18.000 kg beim Beklagten zur Abfertigung zum freien Verkehr an, und zwar 36.000 kg mit Sammelzollanmeldung für Mai 1994 und 108.000 kg mit Sammelzollanmeldung für Juni 1994. Wie eine Außenprüfung bei der Klägerin im Januar 1995 ergab, hatte die Klägerin bei den Zollanmeldungen und der Ermittlung der Einfuhrpreise die Rechnungen aus dem Kaufgeschäft zwischen der Fa. B und dem us-amerikanischen Lieferanten, der Fa. C, zugrunde gelegt. Danach betrug der zu zahlende Kaufpreis … $ für 36.000 kg, also … $ / 1.000 kg, … abzüglich 2 % bei Zahlung vor Erhalt der Waren „in advance”). Dieser um 2 % geminderte Rechnungspreis wurde dem Lieferanten bereits nach Einschiffung der Waren in den USA gezahlt. Die Klägerin hatte jedoch bei den in ihren Zollanmeldungen angegebenen Einfuhrpreisen diese Kaufpreisminderung um 2 % nicht berücksichtigt.
Der Beklagte nahm mit Steueränderungsbescheid aufgrund Art. 220 Abs. 1 Zollkodex vom … April 1996 eine entsprechende Verminderung der Einfuhrpreise vor, kam somit wegen des geringeren Zollwerts zu einer Erstattung von … DM Zoll, setzte aber für die Einfuhren im Monat Juni 1994 eine nachzuerhebende Ausgleichsabgabe in Höhe von … DM fest. (Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum Steueränderungsbescheid verwiesen – Bl. 12 d.A.) Den hiergegen am … April 1996 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … September 1996, zugestellt am … September 1996, zurück.
Mit ihrer am … Oktober 1996 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, daß der Beklagt...