Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerrecht: Zum Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Leitsatz (amtlich)
Mehrere Kraft-Wärme-Erzeuger sind auch dann eine Anlage, wenn sie im regelmäßigen Betrieb verschiedene Fernwärmegebiete versorgen, sofern sie in einem Gebäude installiert sind und eine Verbindung der Fernwärmeleitungsnetze besteht, auch wenn diese nur für etwaige Notfälle vorgesehen ist.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStV § 12a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin an ihrem Sitz betriebenen drei Gasmotoren nebst Generatoren eine oder mehrere privilegierte Anlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) sind.
I.
1. Das klägerische Unternehmen betreibt die Stadtwerke der Stadt A, welche vor rund ... Jahren durch den Zusammenschluss von vier Gemeinden - B, C, D, E - entstanden ist. Die Klägerin liefert Fernwärme u. a. in das A Siedlungsgebiet F und in das Fernwärmeversorgungsgebiet A-.... Diese beiden Gebiete haben keine gemeinsame Grenze. Die Klägerin liefert weiterhin elektrischen Strom innerhalb des gesamten Stadtgebiets, das historisch bedingt entsprechend den ursprünglichen Gemeinden in vier Stromeinleitungsbezirke gegliedert ist. Die Klägerin hat ihren Sitz im geographischen Zentrum der Stadt. Ihr Sitz gehört ebenso wie das Siedlungsgebiet F dem Stromeinleitungsbezirk B an. Unter dem Gesichtspunkt der Fernwärmeversorgung gehört ihr Sitz zum Fernwärmeversorgungsgebiet A-....
2. Die Klägerin betreibt in einem Gebäudeteil ihres Unternehmenssitzes (im Folgenden: Maschinenhalle) neben einem dieselbetriebenen Notstromaggregat drei baugleiche, zeitgleich installierte gasbetriebene Motoren mit jeweils zugehörigem Generator (im Folgenden: Motoren I, II und III), mit denen sie Fernwärme und elektrischen S...