Revision eingelegt (BFH VII R 28/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Erweiterung einer Antidumping-Verordnung auf noch nicht erfasste Waren
Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren für die Erweiterung einer Antidumpingzollverordnung auf weitere Waren bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 3, 6 VO (EG) Nr. 384/96 (Grundverordnung)
Normenkette
EGV 384/96 Art. 11 Abs. 3; EGV 384/96 Art. 11 Abs. 6
Nachgehend
BFH (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen VII R 28/11)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Einreihung von Schachtabdeckungen aus duktilem Guss unter die Kombinierte Nomenklatur (KN) und die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingverordnung.
I.
Der Streit hat folgenden rechtlichen Hintergrund: Die Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. - vom 29.7.2005 L 199/26, im Folgenden: VO 1212/2005) regelte seinem Wortlaut nach zunächst die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen von der zur Abdekkung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde verwendeten Art. Die am 16. Juni 2009 mit umfassenden Erwägungsgründen veröffentlichte (ABl. vom 16. Juni 2009 L 151/6-13) Verordnung (EG) Nr. 500/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden VO 500/2009) änderte die VO 1212/2005 dahingehend, dass neben den Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen auch solche aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen)...