Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Hamburg Urteil vom 18.06.1996 - I 185/93

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.10.1997; Aktenzeichen VIII R 56/96)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Witwe des 1977 ausgeschiedenen, 1981 verstorbenen Gesellschafters … (V) als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in den jeweils geltenden Fassungen, zuletzt i. d. F. vom 27. 2. 1987, Bundesgesetzblatt – BGBl – I, S. 617 – EStG –) abzugsfähig sind und ob die entsprechende Verpflichtung bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebs auf die streitigen Stichtage als Schuldposten zu berücksichtigen ist (§§ 95 Abs. 1, 98 a Satz 1, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Bewertungsgestz i. d. F. vom 30. 5. 1985, BGBl I, S. 845 – BewG –).

Die Klägerin wurde im Jahre 1890 gegründet. Auf den Gesellschaftsvertrag Bl. 1 ff. der unten angegebenen Vertragsakte (VA) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Im Jahre 1902 vereinbarten die Gründungsgesellschafter, im Falle des Todes eines Gesellschafters bei Übernahme des Geschäfts durch den anderen Gesellschafter, der Witwe und ggf. den Kindern für die folgenden fünf Jahre eine Gewinnbeteiligung von 15 v.H. und für die weiteren Jahre eine solche von 10 v.H. einzuräumen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechende notarielle Verhandlung Bl. 9 ff. VA verwiesen. Im Jahre 1938 wurde die im Jahre 1902 vereinbarte, nunmehr als Versorgungsrente bezeichnete Gewinnbeteiligung von Witwe und Kindern – unter Abänderung eines Gesellschaftsvertrags vom 29. 3. 1909 – auf die Angehörigen der damaligen Gesellschafter, u. a. auf die Witwe von V, ausgedehnt. Auf den entsprechenden Text des Nachtragsvertrags auf Bl. 270 ff. VA wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. In der Neufassung des Gesellschaftsvertrags von 1958, an der als Gesellschafter u. a. V und sein Sohn ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    BFH IV R 58/85 (NV)
    BFH IV R 58/85 (NV)

      Entscheidungsstichwort (Thema) Betriebsübertragung auf Kinder gegen Rente  Leitsatz (NV) 1. Abgrenzung der privaten Versorgungsrente von der Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen durch die ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren