Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Witwe des 1977 ausgeschiedenen, 1981 verstorbenen Gesellschafters … (V) als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in den jeweils geltenden Fassungen, zuletzt i. d. F. vom 27. 2. 1987, Bundesgesetzblatt – BGBl – I, S. 617 – EStG –) abzugsfähig sind und ob die entsprechende Verpflichtung bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebs auf die streitigen Stichtage als Schuldposten zu berücksichtigen ist (§§ 95 Abs. 1, 98 a Satz 1, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Bewertungsgestz i. d. F. vom 30. 5. 1985, BGBl I, S. 845 – BewG –).
Die Klägerin wurde im Jahre 1890 gegründet. Auf den Gesellschaftsvertrag Bl. 1 ff. der unten angegebenen Vertragsakte (VA) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Im Jahre 1902 vereinbarten die Gründungsgesellschafter, im Falle des Todes eines Gesellschafters bei Übernahme des Geschäfts durch den anderen Gesellschafter, der Witwe und ggf. den Kindern für die folgenden fünf Jahre eine Gewinnbeteiligung von 15 v.H. und für die weiteren Jahre eine solche von 10 v.H. einzuräumen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechende notarielle Verhandlung Bl. 9 ff. VA verwiesen. Im Jahre 1938 wurde die im Jahre 1902 vereinbarte, nunmehr als Versorgungsrente bezeichnete Gewinnbeteiligung von Witwe und Kindern – unter Abänderung eines Gesellschaftsvertrags vom 29. 3. 1909 – auf die Angehörigen der damaligen Gesellschafter, u. a. auf die Witwe von V, ausgedehnt. Auf den entsprechenden Text des Nachtragsvertrags auf Bl. 270 ff. VA wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. In der Neufassung des Gesellschaftsvertrags von 1958, an der als Gesellschafter u. a. V und sein Sohn ...