Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung der Zolldienststellen
an Entscheidungen der zuständigen Überwachungsbehörden
Leitsatz (amtlich)
Die Zolldienststellen sind nicht selbst Marktüberwachungsbehörden
im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes und der VO (EG) Nr. 765/2008,
denn als Bundesbehörden wirken sie bei der Marktüberwachung auch
bei der Einfuhr von Verbraucherprodukten (§ 2 Nr. 15 ProdSG) lediglich
im Rahmen der ihnen zugewiesenen Befugnisse mit (Art. 27 VO (EG) Nr.
765/2008).
An die Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde
sind die Zolldienststellen somit jedenfalls dann gebunden, wenn
die Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. BFH,
Urteil vom 17. Mai 2022, VII R 4/19, juris, Rn. 22
ff., Rn. 33 ff.).
Normenkette
UZK Art. 134; UZK Art. 172; UZK Art. 194; EUVO 765/2008 Art. 27; ProdSG § 24 ff.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Freigabe einer von ihm als Pheromone
bezeichneten Ware.
Am 14. Februar 2020 übergab die Deutsche Post AG dem Beklagten
ein für den Kläger bestimmtes Paket aus den USA, teilte die Einlagerung
beim Zollamt A mit und meldete gleichzeitig die enthaltenen Waren
am 17. Februar 2020 im Auftrag des Klägers zur Überführung in den
zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an.
Das Zollamt nahm die Zollanmeldung an, beschaute die Sendung
und stellte angesichts des Warenaufdrucks 30 Fläschchen zu je 5
ml "XX, toiletry for men" fest. Das Zollamt setzte die Überlassung
aus, um die Einfuhrfähigkeit durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde
prüfen zu lassen. Der für Kosmetik zuständige Landkreis A, Amt für
Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz (Landkreis) antwortete
am 17. Februar 2020, dass die Ware augenscheinlich nicht verkehrsfähig
sei, aber weitere Prüfungen erforderlich seien. In der Folge teilte
der Kläger dem Landkr...