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FG Hamburg Urteil vom 16.12.2011 - 4 K 150/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht: Prüfungsanordnung gegenüber Abnehmer des Einführers von Film-/Musikdatenträger zur Ermittlung von Lizenzzahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Abnehmer von einem Einführer Datenträger erworben und leistet er in diesem Zusammenhang Lizenzzahlungen an einen Dritten, setzt eine Überprüfung gemäß Art. 78 ZK beim Abnehmer hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass sie bei der Einfuhrabgaben(-nach-)erhebung in den Zollwert einfließen.

2. Art. 78 ZK ermächtigt nicht zur Ermittlung statistischer Daten.

 

Normenkette

ZK Art. 13-15, 29, 32, 78; AO § 193

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2014; Aktenzeichen VII R 17/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit einer Zollaußenprüfung.

1. Die Klägerin hat innergemeinschaftlich Musik-CDs von einem Unternehmen C (C.) erworben. C. hatte die Datenträger aus einem Drittland eingeführt und unter Abgabe von Zollanmeldungen in den freien Verkehr überführt. Im Rahmen ihrer Zollanmeldungen hat die C. einen Zollwert angegeben, bei dem es sich offenbar nicht um den sog. Vorerwerberpreis handelt, also den Kaufpreis, den der drittländische Verkäufer, von dem C. die CDs erworben hatte, seinerseits für die Ware an einen etwaigen Vorlieferanten gezahlt hatte.

Die Klägerin selbst zahlte im Zusammenhang mit den von ihr erworbenen CDs Lizenzgebühren an Dritte.

2. Das beklagte Hauptzollamt (HZA) erließ am 25.03.2010 eine Prüfungsanordnung gegenüber der Klägerin. Als Prüfungsgrundlage nannte die Anordnung Art. 13, 14, 78 VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) i. V. m. §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO), als Prüfungsumfang die Ermittlung der Höhe der in die Zollwerte der von C. eingeführten DVDs einzubeziehenden Lizenzgebühren, als Prüfungszeitraum den 01.07.2002 bis zum 25.03.2010.

Auf den von d...

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