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FG Hamburg Urteil vom 15.11.2017 - 1 K 2/16

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Revision eingelegt (BFH V R 4/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Behandlung entgeltlicher Einzelberatungen einer als gemeinnützig anerkannten Verbraucherzentrale

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leistungen von (originären) Zweckbetrieben i. S. v. § 65 AO unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Die Einschränkung (Rückausnahme) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (durch das JStG 2007) findet nur Anwendung auf (Katalog-) Zweckbetriebe i. S. v. §§ 66 - 68 AO.

2. Eine gemeinnützige Körperschaft i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG i. V. m. §§ 51 - 68 AO kann ihre Leistungen bis zu einer Änderung des deutschen Umsatzsteuerrechts unter Berufung auf die für sie günstigere nationale Regelung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorgaben der Nr. 15 Anhang III der MwStSystRL erfüllt sind.

3. Verfolgt eine Körperschaft die gemeinnützigen Zwecke des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung i. S. v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO und erfüllt sie diese Aufgaben gemäß ihrer Satzung u. a. durch individuelle Beratung einzelner Verbraucher, kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb entgeltliche Einzelberatung ein (steuerbegünstigter) Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO sein.

4. Unterwirft ein Steuerpflichtiger bestimmte Leistungen aufgrund einer individuellen Vorgabe der für ihn örtlich zuständigen obersten Finanzbehörde des Landes und eines andernfalls angedrohten Verlustes seines gemeinnützigen Status' dem allgemeinen Umsatzsteuersatz und weist die Umsatzsteuer in den Rechnungen an die Leistungsempfänger gesondert aus, kann die Klärung des auf diese Leistungen richtigerweise anzuwendenden Umsatzsteuersatzes im Wege der Feststellungsklage zulässig sein.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs...

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    Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze
    Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze

      (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die ...

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