Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrauensschutz beim Export von "DDR-Zuchtrindern"
Leitsatz (amtlich)
Der Rückforderung von für die Ausfuhr von sog. DDR-Zuchtrindern gezahlter Erstattung steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, wenn der Ausführer alle nach der damaligen Verwaltungspraxis erforderlichen Nachweise erbracht hat. Behauptet der Hauptzollamt nach Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, die zunächst anerkannten und formal ausreichenden Nachweise seien inhaltlich unrichtig, so ist es nach § 11 MOG dafür beweispflichtig.
Normenkette
MOG § 10; VwVfG § 48
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Die Klägerin führte in der Zeit von November 1991 bis Juli 1992 als reinrassige Zuchtringer angemeldete lebende Rinder in verschiedene Drittländer aus und beantragte unter Vorlage der Kontrollexemplare T 5 Ausfuhrerstattung. Auf den Kontrollexemplaren T 5 vermerkte die Abfertigungszollstelle jeweils, dass die Originale der Zuchtbescheinigungen mit zusätzlicher Erklärung und die Originale der Gesundheitsbescheinigungen nach der Richtlinie64/432/EWG vorgelegen hätten. Die Rinder stammten aus landwirtschaftlichen Betrieben der ehemaligen DDR. Bei den vorgelegten Abstammungsnachweisen handelte es sich um solche, die mit dem Zusatzstempel versehen waren "als reinrassiges Zuchttier im Sinne des EG-Ausfuhrerstattungsrechts geeignet". Daraufhin gewährte der Beklagte mit insgesamt 13 Erstattungsbescheiden vom 6.2.1992 bis 20.8.1992 Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 449.988,76 DM (230.075,60 EUR).
Mit Rückforderungsbescheid vom 28.1.1999, der nach einem Vermerk in der Sachakte noch am selben Tag per Fax bekannt gegeben wurde, nahm der Beklagte die Erstattungsbescheide ganz oder teilweise zurück und fo...