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FG Hamburg Urteil vom 14.11.2007 - 3 K 250/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der an eine gemeinnützige Organisation überwiesenen Siegprämie aus einer Fernsehquizshow als Spende

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation ist derjenige persönlich abzugsberechtigt, der durch die Zahlung wirtschaftlich belastet ist.

Wird die Siegprämie einer Fernsehquizshow auf Bestimmung des Gewinners einer gemeinnützigen Organisation zugewendet, so setzt die Abzugsfähigkeit bei ihm voraus, dass er über die Siegprämie frei hat verfügen können.

Sehen die Vertragsbedingungen des Produktionsunternehmens vor, dass die prominenten Kandidaten des Ratespiels jeweils eine gemeinnützige Organisation als Begünstigten der Siegprämie benennen, so kann davon ausgegangen werden, dass ein prominenter Kandidat sich durch seine Teilnahme konkludent mit dieser Regelung einverstanden erklärt, wenn ihm und allgemein bekannt ist, dass die prominenten Kandidaten jeweils einen gemeinnützigen Empfänger benennen und dies auch von jedem prominenten Kandidaten erwartet wird.

 

Normenkette

EStG § 10 b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die geltend gemachten Spenden für die A-Stiftung dem Kläger zugerechnet werden können.

I.

1. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Schauspieler und Produzent u.a. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. In beiden Jahren war er Teilnehmer einer Unterhaltungsshow, die die B GmbH, C, produzierte und der Fernsehsender D unter dem Titel "Q" ausstrahlte. Dabei handelte es sich um ein Ratespiel, in dem pro Sendung jeweils x so genannte Prominente für ein Honorar gegeneinander antraten. Der Gewinner des Ratespiels bestimmte - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - einen gemeinnützigen Verwendungszweck für die Siegprämie.

2. Der Kläger nahm in jedem der bei...

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