Leitsatz (redaktionell)
Die unterschiedliche Besteuerung von Bier und Wein verstösst weder gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 90 EGV ex. Art. 95) noch gegen nationales Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin importiert als deutscher Vertriebspartner und Vertragshändler für den norddeutschen Raum von der C-Brauerei irische Biere, die gemäß dem deutschen Biersteuergesetz -BierStG- 1993 (Bundesgesetzblatt I, S. 2158) zur Biersteuer herangezogen werden.
Die Klägerin ist durch Bescheid des Beklagten vom 16.2.1994 als berechtigter Empfänger für den Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedsstaaten der EU zugelassen. Am 30.3.1994 bezog sie von der Brauerei C (Irland) 120 KEG-Fässer à 50 l C Bier 11,91 Plato. Mit Biersteuererklärung vom 5.4.1994 erfolgte bei der Zentralstelle Biersteuer, Stuttgart, die Steuermeldung als „F” Fremdbiere. Mit Biersteuerbescheid vom 13. April 1994 für den Monat März 1994 (Nr. …; Zulassungs-Nr.: …) nahm der Beklagte die Klägerin auf Zahlung von Biersteuer in Höhe von DM 1016,40 in Anspruch.
Gegen diesen Biersteuerbescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. April 1994 (Eingang beim Niedersächsischen Finanzgericht: 3. Mai 1994) Sprungklage gemäß § 45 FGO. Mit Schreiben des Finanzgerichtes Hamburg vom 16.9.1994 wurde diese Sprungklage dem Beklagten zugestellt, der mit dem Schriftsatz vom 28.9.1994 seine Zustimmung zu der Klagerhebung ohne Vorverfahren erteilte.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u.a. Folgendes vor:
Der angefochtene Biersteuerbescheid sei rechtswidrig, da das zugrunde liegende deutsche Biersteuergesetz diskriminierenden Charakter habe und gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 90 des Vertrages über die Europäische Union in ...