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FG Hamburg Urteil vom 13.09.2002 - IV 256/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Sanktion bei Beantragung einer überhöhten Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klägerin hat aufgrund unzutreffender Angaben eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt, da sie mit ihren Zahlungsanträgen versicherte, dass das ausgeführte Rindfleisch von handelsüblicher Qualität sei, obwohl sie den entsprechenden Nachweis nicht führen konnte. Die Festsetzung einer Sanktion ist rechtmäßig, wenn die Klägerin für die streitigen Ausfuhrsendungen Rindfleisch eine höhere Erstattung beantragt als ihr zusteht und diese vorschussweise erhalten hat.

 

Normenkette

VO 3665/87/EWG Art. 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.04.2004; Aktenzeichen VII R 36/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin führte im Mai und Juni 1997 mit Ausfuhranmeldungen des Hauptzollamts H vom 7. Mai, 18. bzw. 19. Juni 1997 fünf Warensendungen mit gefrorenem Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 nach Russland aus. Auf die entsprechenden Anträge der Klägerin gewährte der Beklagte für vier der genannten Warensendungen Ausfuhrerstattung als Vorschuss. Mit vier Änderungsbescheiden vom 10. November 1997 forderte der Beklagte jedoch die gewährten Erstattungen mit einem Zuschlag von jeweils 15 % zurück und führte zur Begründung aus, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass die Waren entgegen dem Verbringungsverbot der Kommissionsentscheidungen Nr. 96/239/EG und Nr. 96/362/EG (betreffend BSE) aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs versandt worden seien. Daher seien die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität; außerdem sei der Ursprung der Erzeugnisse nicht dargelegt. Mit derselben Begründung setzte der Beklagte für die fünfte Ausfuhrsendung mit Erstattungsbescheid vom 10. November 1997 die von der Klägerin beantrag...

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