Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1990 vorgelegen haben.
Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt jedoch seit Dezember 1986 von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Beide Ehegatten werden von verschiedenen Sachbearbeitern des Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt.
Seit 1987 erhält die Klägerin von ihrem Ehemann Unterhaltszahlungen – im Streitjahr … DM –, über deren einkommensteuerliche Behandlung alljährlich eine formularmäßige Einigung (Anlage U) dahingehend getroffen wurde, daß der Ehemann den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend machte und die Klägerin diesen Anträgen zustimmte mit der Rechtsfolge, daß sie diese Unterhaltszahlungen im Rahmen der Sonstigen Einkünfte versteuern mußte (sog. Realsplitting).
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1990 reichte der Ehemann der Klägerin am 3.12.1991 eine von ihm und von der Klägerin unterschriebene Anlage U (90) ein. In dieser Anlage U heißt es u.a.: „Von den im Kalenderjahr tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen oder – bei Anträgen vor Ablauf des Kalenderjahres – von den voraussichtlichen Unterhaltsleistungen werden zum Abzug als Sonderausgaben geltend gemacht: …”. Das Kalenderjahr, für das diese Erklärungen gelten sollten, war bereits mit den ersten 3 Ziffern der Jahreszahl (199.) formularmäßig vorgedruckt. Die letzte Ziffer der Jahreszahl war jedoch nicht ausgefüllt. Daraufhin sandte die für die Veranlagung des Ehemannes zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten eine Fotokopie der eingereichten Anlage U mit folgendem Anschreiben an den Ehemann d...