Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Hamburg Urteil vom 13.06.1995 - III 170/93

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1990 vorgelegen haben.

Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt jedoch seit Dezember 1986 von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Beide Ehegatten werden von verschiedenen Sachbearbeitern des Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt.

Seit 1987 erhält die Klägerin von ihrem Ehemann Unterhaltszahlungen – im Streitjahr … DM –, über deren einkommensteuerliche Behandlung alljährlich eine formularmäßige Einigung (Anlage U) dahingehend getroffen wurde, daß der Ehemann den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend machte und die Klägerin diesen Anträgen zustimmte mit der Rechtsfolge, daß sie diese Unterhaltszahlungen im Rahmen der Sonstigen Einkünfte versteuern mußte (sog. Realsplitting).

Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1990 reichte der Ehemann der Klägerin am 3.12.1991 eine von ihm und von der Klägerin unterschriebene Anlage U (90) ein. In dieser Anlage U heißt es u.a.: „Von den im Kalenderjahr tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen oder – bei Anträgen vor Ablauf des Kalenderjahres – von den voraussichtlichen Unterhaltsleistungen werden zum Abzug als Sonderausgaben geltend gemacht: …”. Das Kalenderjahr, für das diese Erklärungen gelten sollten, war bereits mit den ersten 3 Ziffern der Jahreszahl (199.) formularmäßig vorgedruckt. Die letzte Ziffer der Jahreszahl war jedoch nicht ausgefüllt. Daraufhin sandte die für die Veranlagung des Ehemannes zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten eine Fotokopie der eingereichten Anlage U mit folgendem Anschreiben an den Ehemann d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    BFH VIII R 76/85
    BFH VIII R 76/85

      Leitsatz (amtlich) 1. Beitragszahlungen an eine Vereinigung, die nach ihrer Satzung Ziele verfolgt, welche geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebes zu dienen, und deren Geschäftsführung mit ihren satzungsgemäßen Zielen übereinstimmt ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren