Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffenheitsbeschau - Umfang einer Probe
Leitsatz (amtlich)
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde aus einer Ausfuhrsendung, die aus Nacken, Bug und Dünnung besteht, als Probe zwei Kartons mit Bauchlappenfleisch zieht und untersucht.
Normenkette
VO 765/2002/EG Art. 1 Abs. 1 lit. c); VO (EG) Art. 2 Abs. 1; EGV Art. 5; ZK Art. 70; ZK Art. 71
Nachgehend
BFH (Urteil vom 11.01.2011; Aktenzeichen VII R 14/10)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung sowie die Festsetzung einer Sanktion durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin ließ mit Zahlungserklärung vom 13.08.2003 zur Ausfuhr in die Russische Föderation bestimmtes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9200 in die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung überführen. Im Feld 31 der Zahlungserklärung war angegeben "2264 Ktn. Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen, anderes, einschl. Hackfleisch, 78 GHT oder mehr Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett Ware Unterschiedlicher Beschaffenheit !!!". Das beklagte Hauptzollamt bewilligte antragsgemäß die Vorfinanzierung der Erstattung mit Bescheid vom 19.9.2003.
Im Rahmen der Abfertigung zur Erstattungslagerung hatte das Hauptzollamt A jeweils 3 Kartons - scil. 1 Karton Schulter, Nacken und Lappen - als Probe bzw. Rückstellprobe entnommen und diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg übersandt. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt untersuchte in der Folgezeit lediglich die als Probe bzw. Rückstellprobe entnommenen Kartons mit Bauchlappenfleisch und ermittelte ausweislich ihres Untersuchungszeugnisses und Gutachtens vom 08.10.2003 für Probe bzw. Rückstellprobe einen Gehalt an magerem Rindfleisch vo...