Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Vermögensübergabe - Abzug von Versorgungsleistungen als dauernde Last
Leitsatz (amtlich)
In sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagte wiederkehrende Leistungen (private Versorgungsrente) sind den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zuzuordnen, selbst wenn diese Versorgungsleistungen aus der Sicht des Verpflichteten wirtschaftlich durch den Erwerb des übertragenen Vermögens veranlasst sind.
Diese rechtliche Behandlung der privaten Versorgungsrente als beim Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbare und beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuernde Unterhaltsleistung beruht auf der Charakterisierung der Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge.
Der Vorbehalt der Erträge stellt sich als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit" dar. Dieser bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand.
Ist Inhalt des Vertrags die Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen zum Zwecke der Versorgung des Vermögensübergebers, sind die Versorgungsleistungen in der Regel schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrags abänderbar (dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG).
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob von dem Kläger an seine Mutter, die Beigeladene, entrichtete Versorgungsleistungen als private Leibrente oder dauernde Last abzugsfähig sind und den verbleibenden Verlustabzug erhöhen.
Der am 15.4.1990 verstorbene Vater des Klägers, V A sen. - ...