Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Einzelunternehmers
Leitsatz (amtlich)
Ein Einzelunternehmer kann nebeneinander eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit (hier als Krankengymnast) ausüben. Die Geprägetheorie gilt beim Einzelunternehmer nicht. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder diese anhand bekannter Daten geschätzt werden können.
Normenkette
EStG §§ 15, 18; GewStG § 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, der selbst Krankengymnast ist, betreibt eine Praxis für Krankengymnastik mit im Streitjahr einem angestellten Krankengymnasten, in der er selbst auch als Krankengymnast mitarbeitet. Daneben waren im Streitjahr fünf freie Mitarbeiter tätig.
Im Streitjahr hat der Kläger 555.835 DM an Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt. An Löhnen und Gehältern hat der Kläger 58.589 DM (44.376 DM Löhne und Gehälter sowie Aushilfslöhne) erklärt. Die übrigen Aufwendungen betrugen lt. Erklärung 295.078 DM, davon 247.380 DM Aufwendungen für freie Mitarbeiter.
Mit den freien Mitarbeitern hatte der Kläger einen Vertrag nach dem Muster des schriftlich vorliegenden Vertrages mit ... (Frau A) vom 01.02.1997 abgeschlossen. Darin heißt es: "Herr/Frau ... nimmt vom ... an in der vom Praxisinhaber selbständig geführten Krankengymnastikpraxis eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf. Der freie Mitarbeiter bestimmt seine Tätigkeit in der Praxis bzw. im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis und auch seine Urlaubsnahme unter Absprache des Praxisinhabers. Es erfolgt eine Abstimmung mit dem Praxisinhaber im Rahmen der gesonderten Patie...