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FG Hamburg Urteil vom 09.05.2019 - 6 K 32/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft und für Insolvenzanfechtungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzlich können Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten werden. Entscheidend für die Qualifizierung als Werbungskosten ist der Zeitpunkt, in dem das Bürgschaftsversprechen gegeben wird.

2. Kosten aus Insolvenzanfechtungen können ebenfalls nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden sind.

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 19

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen aus zwei Insolvenzanfechtungen und aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von (nachträglichen) Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit bei seiner Einkommensteuer 2014. Diesen Werbungskosten liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Zum einen machte der Kläger Prozesskosten in Höhe von ... € aus einem Prozess gegen den Insolvenzverwalter A über das Vermögen der B GmbH als Werbungskosten geltend: Der Kläger war bei der B GmbH als Geschäftsführer beschäftigt. Alleingesellschafterin der GmbH war die Mutter des Klägers. Der Kläger wurde am 30. November 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 als Geschäftsführer abberufen. Mit Vertrag vom 2. Dezember 2006 trat die B GmbH verschiedene Forderungen in Höhe von ... € an den Kläger ab. Nach Angaben des Klägers erfolgte die Abtretung zur Besicherung ...

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