Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungsteuer 1993 und 1994
Nachgehend
Tenor
Der Zweitwohnungsteuerbescheid vom 23. November 1994 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die … geborene Klägerin, die bis dahin zusammen mit ihren Eltern in … gewohnt hatte, bezog im … 1992 in Hamburg eine eigene Wohnung, …, die sie in den Streitjahren zusammen mit ihrem Verlobten bewohnte. Bei der zuständigen Meldebehörde meldete sie sich mit dieser Hamburger Wohnung als Nebenwohnung an; die Wohnung in … blieb als ihre Hauptwohnung gemeldet. Im August 1992 begann sie eine Lehre bei … Hamburg und war nach der Lehre auch bei … berufstätig. Seit dem Beginn der Lehre hielt sie sich zeitlich vorwiegend in Hamburg auf. Zu ihren Eltern nach … fuhr sie nur an manchen Wochenenden oder zu manchen Urlaubszeiten; dort stand ihr zum Übernachten das frühere Kinderzimmer zur Verfügung.
Mit Zweitwohnungsteuerbescheid für die Kalenderjahre 1993, 1994, 1995 vom 21. September 1993 setzte der Beklagte für jedes Jahr Zweitwohnungsteuer in Höhe von jeweils … DM für die Wohnung … fest, wobei er von einer von der Klägerin erklärten Nettokaltmiete im ersten Monat des Ermittlungszeitraums in Höhe von … DM ausging. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Oktober 1993 Einspruch, wobei sie u.a. geltend machte, daß sie sich lt. Mietvertrag die Wohnung mit ihrem Verlobten teile. Der Beklagte erließ daraufhin einen Änderungsbescheid vom 3. Januar 1994, mit dem er e...