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FG Hamburg Urteil vom 08.03.2002 - II 424/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen für ein Arbeitgeberdarlehen zum Erwerb von Genussrechten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Schuldzinsen für ein Arbeitgeberdarlehen zum Erwerb von Genussrechten an einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, auch wenn der Arbeitnehmer mit dem Anteilserwerb in erster Linie das Ziel verfolgt, seine besondere Verbundenheit mit dem Unternehmen zu dokumentieren, um beruflich aufzusteigen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger Zinsen, die er für ein Darlehen für den Erwerb von Genussrechten seines Arbeitgebers aufgewandt hat, bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abziehen kann.

Der im Jahr 1963 geborene ledige Kläger erzielte im Streitjahr als Wirtschaftsprüfer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger hatte im Anschluss an sein Studium eine Tätigkeit als Prüfungsassistent bei seinem jetzigen Arbeitgeber, einer überörtlichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Aktiengesellschaft), angenommen. Nachdem er 1995 sein Wirtschaftsprüferexamen abgelegt hatte, erhielt er Prokura und wurde zum "Senior-Manager" berufen. Im Streitjahr bot sein Arbeitgeber ihm den Erwerb von Genussrechten im Wert von nominell 4.500 DM aus dem Bestand der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH an. Nach § 1 der entsprechenden Genussrechts-Bedingungen werden Genussrechte von der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH ausschließlich an Mitarbeiter des Arbeitgebers des Klägers ausgegeben. Die Genussrechtsinhaber sollen danach vermögensmäßig so gestellt werden wie die Aktionäre des Arbeitgebers. Nach...

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