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FG Hamburg Urteil vom 07.05.2015 - 6 K 220/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: Voraussetzung für § 9 Nr. 3 bei einer Vercharterung eines gecharterten Schiffes

 

Leitsatz (amtlich)

Ausgerüstet ist ein Schiff, wenn es betriebsbereit, insbesondere mit einer Mannschaft versehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige, der die gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen will, das Schiff selbst ausrüstet. Entscheidend ist nur, dass das Schiff ausgerüstet ist. Lediglich die Bare-Boat-Charter oder die Vercharterung eines unbemannten Seeleichters führt zur Versagung der Vorschrift.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 3; EStG § 5a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.12.2015; Aktenzeichen I R 40/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Summe des Gewinns gem. § 9 Nr. 3 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu kürzen ist oder ob eine Kürzung ausscheidet, weil die Klägerin die von ihre gecharterten und weitervercharterten Schiffe nicht selbst ausgerüstet hat.

Die Klägerin wurde am ... gegründet. ... Die Klägerin übte bis 2001 eine Tätigkeit als Bereederungs- und Befrachtungsgesellschaft für Seeschiffe im internationalen Verkehr aus. ... 2001 übertrug sie sämtliche Bereederungs- und Befrachtungsverträge auf die A Bereederungsgesellschaft mbH, die nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom ... 2001 auf die B GmbH & Co. mit Sitz in Hamburg verschmolzen wurde. Anschließend übte die Klägerin zunächst keine aktive Geschäftstätigkeit aus.

Die Klägerin ist an der C Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und an der D Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Diese beiden Gesellschaften erwarben jeweils ein Schiff (am ... 2003 und am ... 2004). Die Schiffe sind im deutschen Schiffsregister eingetragen und wurden von der jeweiligen Schiffsgesellschaft ausgerüstet. Die F...

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