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FG Hamburg Urteil vom 06.04.2022 - 4 K 147/18

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Revision eingelegt (BFH VII R 25/23)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in der Volksrepublik China

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufhebung der endgültigen Antidumpingzölle der VO (EG) Nr. 91/2009 mit Wirkung vom 28. Februar 2016 durch Art. 1 und Art. 2 DVO (EU) 2016/278 gilt (nur) für solche Antidumpingzölle, die bei Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 noch nicht durch Bescheid festgesetzt waren.

2. Die Auslegung des Art. 2 DVO (EU) 2016/278 ergibt nach Wortlaut und Normzweck, dass ab Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Antidumpingzölle mehr besteht, weder für Einfuhren, die ab dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 stattfinden, noch für Einfuhren, die vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits stattgefunden haben. Davon unberührt bleiben lediglich vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits erhobene Antidumpingzölle, wobei es unerheblich ist, ob der Bescheid mit dem der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, bereits bestandskräftig ist oder nicht (Bestätigung der Urteile des Senats vom 3. April 2019, 4 K 80/16 und 4 K 191/16).

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1; EUVO-91/2009 Art. 1 Abs. 1; Verordnung (EU) 2016/278 Art. 1; Verordnung (EU) 2016/278 Art. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.04.2025; Aktenzeichen VII R 25/23)

Tatbestand

Die Klägerin, eine sich mittlerweile in Liquidation befindende GmbH & Co. KG, wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Schrauben.

Die Klägerin, vertreten durch die A (GmbH & Co) KG, überführte mit Zollanmeldung vom 3. September 2010 zwei Partien Schrauben der Warennummern 7318 1569 990 bzw. 7318 1589 990 aus Malaysia in den zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage eines entsp...

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