Entscheidungsstichwort (Thema)
Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei Transport mit Schiff aus Negativliste der EU
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass ein Schiff wegen Mängeln im Hinblick auf das Einhalten tierschutzrechtlicher Bestimmungen in einer behörderninternen "Negativliste" der EU aufgeführt ist stellt dann keine "sonstige Information" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 dar, wenn die Überprüfung mehr als zwei Jahre vor der Ausfuhr stattfand, und wenn der Zustand der Tiere (hier: Zuchtrinder) ausweislich der veterinärärztlichen Untersuchung am Bestimmungsort keine Anhaltspunkte dafür bot, dass während des Transportes Tierschutzbestimmungen verletzt worden sind.
Normenkette
VO 3665/87/EWG Art. 23 Abs. 1; EWGV 615/98 Art. 1, 5 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von als Vorschuss gezahlter Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 23.3.1999 meldete die Klägerin 33 lebende Zuchtrinder zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Die Ausfuhr wurde mit dem Kontrollexemplar T 5 nachgewiesen.
Die Tiere wurden über den slowenischen Hafen Koper mit dem Schiff ... (A) nach Beirut verbracht. Dieses Schiff verließ den Hafen Koper am 31.3.1999 und traf am 6.4.1999 in Beirut ein.
Dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung entsprach der Beklagte zunächst nicht, da das Schiff "nach derzeitigem Kenntnisstand" von der EU-Kommission nicht für den Transport lebender Rinder zugelassen sei.
Daraufhin beantragte die Klägerin die vorschussweise Zahlung der Ausfuhrerstattung. Sie legte eine Bescheinigung der ... Control GmbH vom 28.5.1999 vor, wonach eine veterinärärztliche Inspektion im Hafen Beirut stattgefunden habe. Der dortige Veterinär bescheinigte unte...