Nachgehend
Tenor
Der Gewinnfeststellungsbescheid 1984 vom 07. Juni 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1989 wird dahin geändert, daß der Gewinn auf … DM herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit die von der Klägerin an Mitarbeiter gezahlten Jahresabschluß-Gratifikationen („Abschluß-Boni”/„Sonderprämien”) die Höhe der Pensionsrückstellungen gemäß § 6 a Einkommensteuergesetz (EStG) – im Streitjahr 1984 – beeinflussen.
Die Klägerin sagte ihren Mitarbeitern eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung gemäß Firmen-Pensionsordnung vom 1. Oktober 1981 zu (Klägerin-Anlage 1 a).
Die Pensionsordnung enthält (in §§ 15, 16) nur die allgemein als steuerunschädlich angesehenen Vorbehalte i.S.d. § 6 a Abs. 1 Nr. 2 Hs. 4, Abschn. 41 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) Einkommensteuerrichtlinien (EStR).
In § 2 a der Pensionsordnung wird übereinstimmend mit § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz –BetrAVG–) auf die Unverfallbarkeit der Pensionen bei Ausscheiden eines Mitarbeiters hingewiesen.
Die Pensionsansprüche bemessen sich jeweils in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von dem in den letzten 5 Jahren vor dem Versorgungsfall individuell erzielten Jahresdurchschnittsverdienst, der neben dem monatlichen Basisgehalt
„evtl. gezahlte Extragehälter, Gratifikationen, Boni und Gewinnbeteiligungen”
umfaßt (§§ 3, 4 der Pensionsordnun...