Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 12/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Gewerbesteuer &
Umsatzsteuer: Schätzung bei einer Discothek anhand spezieller Richtsatzsammlung
Leitsatz (amtlich)
Als zulässige Schätzungsmethode ist auch die Ermittlung
von Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich,
insbesondere mit einem Richtsatzvergleich, anerkannt. Es bestehen
keine Bedenken, Rohgewinnaufschlagsätze nach einer speziell auf
Discotheken bezogenen Richtsatzsammlung aus Nordrhein-Westfalen
auch auf Hamburger Verhältnisse zu übertragen.
Normenkette
AO § 162 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.06.2025; Aktenzeichen X R 19/21)
BFH (Beschluss vom 14.12.2022; Aktenzeichen X R 19/21)
BFH (Beschluss vom 28.05.2020; Aktenzeichen X B 12/20)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Hinzuschätzungen des Beklagten
im Rahmen einer in den Betrieben des Klägers durchgeführten Außenprüfung.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 die
Diskothek "A" (B-Straße-1), das Lokal "C" (B-Straße-2 - ab September
2014) sowie die Shisha-Bar "D" (E-Straße - ab September 2013).
Der Beklagte führte für die Streitjahre eine Außenprüfung
in den Betrieben des Klägers durch. Neben zwischen den Beteiligten
nicht streitigen Punkten traf der Betriebsprüfer in seinem Betriebsprüfungsbericht
vom 2. Januar 2018 Feststellungen zu den einzelnen Gastronomiebetrieben,
ging von gravierenden Mängeln in der Kassenbuchführung aus und nahm
diverse Hinzuschätzungen zu den erklärten Erlösen vor.
Der Kläger habe im "A" bis zu fünf offene Ladenkassen
geführt. Die Tageseinnahmen seien jeweils auf einem Zettel notiert
und zur buchhalterischen Erfassung weitergegeben worden. Kasseneinzelaufzeichnungen
(Zählprotokolle) hätten nicht vorgelegen.
Neben diesen formellen Mängeln sei...