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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 21.08.2019 - 4 K 231/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlagenbegriff des § 12b StromStV - hier: Verklammerung von vier Kraft-Wärme-Kopplung-Gasmotoren zu einer Stromerzeugungsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Verklammerung von Rohbiogasmotoren mit im selben baulichen Objekt und an einem Standort befindlichen Erdgasmotoren liegt unter den Umständen des Einzelfalls nicht vor. Weder handelt es sich um eine Anlage in Modulbauweise nach § 12b Abs. 1 S. 2 StromStV noch sind die Stromerzeugungseinheiten im Sinne des § 12b Abs. 1 S. 1 StromStV in sonstiger Weise unmittelbar miteinander verbunden. 2.Der Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steht in diesem Fall nicht entgegen, dass zusätzlich der Input der Stromerzeugung - das Rohbiogas - gemäß § 28 EnergieStG von der Energiesteuer befreit ist.

 

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStV § 12b Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachbesteuerung von Strom für das Kalenderjahr 2013 aufgrund der rechtlichen Verklammerung von vier Kraft-Wärme-Kopplung-Gasmotoren zu einer Stromerzeugungsanlage.

Die Klägerin betreibt die Stadtwerke von A. Sie belieferte im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2013 Abnahmestellen im Stadtgebiet von A mit Strom, Gas und Wärme und verfügte über eine entsprechende stromsteuerrechtliche Erlaubnis zur Versorgung von Letztverbrauchern. Sie betreibt hierzu in einer in der X-Straße in A gelegenen Halle in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) seit 1991 zwei mit Erdgas betriebene Motorgeneratoren sowie seit Ende 2011 zusätzlich zwei mit Rohbiogas betriebene Motorgeneratoren.

Die 2011 in Betrieb genommenen Rohbiogasmotoren verfügen über eine elektrische Nennleistung von jeweils 882 kW und eine nutzbare thermische Nennleistung von jeweils 883 kW (...). Das Rohbiogas wurde im Kalenderjahr 2013 mittels einer 2 km langen D...

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