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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 07.08.1998 - I 1195/97

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Leitsatz (redaktionell)

1. Eine falsche Auskunft der Behörde führt allenfalls zum Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; dieser Anspruch ist auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

2. Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Steuerrecht

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 3, §§ 62, 63 Abs. 1 S. 2, §§ 64, 66 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld.

Der Kläger bezog bis Juli 1995 für seinen am …1979 geborenen Sohn N Kindergeld. Dieser bekam ab 1.8.1995 eine Lehrstelle, bei der die Ausbildungsbeihilfe sich auf monatlich 1.000 DM belief. Einen Antrag auf Weiterzahlung von Kindergeld stellte der Kläger nicht. Unter dem 24.1.1997, bei dem Beklagten eingegangen am 30.1.1997, stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Kindergeld, das mit Bescheid des Beklagten vom 19.2.1997 ab Juli 1996 rückwirkend bewilligt wurde.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.2.1997, bei dem Beklagten eingegangen am 26.2.1997, Einspruch mit dem Begehren, ihm Kindergeld ab 1.1.1996 zu zahlen. Er führte hierzu aus, er habe sich bei der Familienkasse 3 × erkundigt, ob er während der Ausbildung seines Sohnes kindergeldberechtigt sei. Jedesmal sei ihm die falsche Auskunft gegeben worden, daß er wegen des zu hohen Verdienstes des Sohnes keinen Anspruch auf Kindergeld habe. Der Fehler des verspäteten Antrages liege deshalb nicht auf seiner Seite.

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 25.4.1997 den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, Kindergeld habe erst ab Juli 1996 bewilligt werden können, da der für die Bewilligung erforderliche Antrag erst im Januar 1997 beim Beklagten eingegangen sei und nur 6 Monate zurückwirke (§ 66 Abs. 3 EStG).

Auf die Frage, ob und wie weit die späte Antragstellung vom Kläge...

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