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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 05.08.2021 - 1 K 244/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

 

Normenkette

UmwStG § 2 Abs. 4 S. 3; EStG §§ 4h, 10d Abs. 1; KStG § 8c

 

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Versagung des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags vom Jahr 2014 ins Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier GmbHs.

Die A GmbH (im Folgenden auch "übernehmende Gesellschaft") verfügte zum 31. Dezember 2012 über einen körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag in Höhe von EUR ....

Mit Verschmelzungsvertrag und Zustimmungsbeschlüssen vom ... 2013 wurde die (ehemalige) B GmbH (im Folgenden auch "übertragende Gesellschaft") auf die bis zu diesem Zeitpunkt als A GmbH firmierende Klägerin rückwirkend auf den 1. Januar 2013 verschmolzen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am ... 2013. Zugleich firmierte die übernehmende Gesellschaft in "B GmbH", also die Firma der durch die Verschmelzung aufgelöst...

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