Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenwirken von Begründung einer Organschaft und Vorsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bezüglich von der Organgesellschaft angeschaffter Wirtschaftsgüter bei Begründung der Organschaft nach dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 2; UStG § 15a
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 12.05.2003; Aktenzeichen V B 220/02)
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (Ast) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides vom 27.4.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.9.2001 in Höhe von noch 102.343 DM zuzüglich Zinsen, nachdem sie den zunächst in Höhe von 153.829,12 DM zuzüglich Zinsen gestellten Antrag der Höhe nach beschränkt hat.
Die Ast war im Streitjahr umsatzsteuerliche Organträgerin zahlreicher Tochter-Organgesellschaften. Mittels ihrer Organtöchter führte die Ast weit überwiegend umsatzsteuerfreie Umsätze aus. Steuerpflichtige Umsätze erzielte die Ast u.a. durch die Außenumsätze der Organgesellschaften A GmbH und B GmbH.
Die A GmbH und die B GmbH waren bis zum 31.12.1994 umsatzsteuerlich selbstständig, führten nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus und waren deshalb vollen Umfangs vorsteuerabzugsberechtigt. Für die bis zum 31.12.1994 angeschafften Wirtschaftsgüter wurde daher die gesamte in Rechnung gestellte Vorsteuer abgezogen. Zum 1.1.1995 wurden die genannten Gesellschaften umsatzsteuerliche Organgesellschaften der C GmbH, die zum 1.1.1996 durch Formwechsel in die C AG & Co KG umgewandelt wurde; zum 1.7.1996 brachte der Kommanditist Herr C seine 100 %ige Beteiligung an der AG & Co KG in die Komplementärin C AG ein (Verschmelzung); die C AG ist dadurch Gesamtrechtsnachfolgerin der C GmbH geworden.
Im Zuge einer Außenprüfung gelangte...