Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung bei angestrebter Anwendung des § 32c EStG auf freiberufliche Einkünfte
Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf das auf Grund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 24.02.1999 X R 171/96, BStBl II 1999, 450 zur Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG anhängige Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG 2 BvL 2/99 und die Bindung aller Gerichte an die zu erwartende Entscheidung des BVerfG gemäß § 31 BVerfGG ist eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO auch in einem Fall möglich, in dem es darum geht, ob die Tarifbegünstigung des § 32c EStG auch auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 anzuwenden ist.
Vom BVerfG im Fall einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG möglicherweise vorgesehene Anpassungsmaßnahmen dürften nicht nur den Klägern des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des BVerfG zugute kommen, sondern auch Klägern anderer Verfahren, die im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BVerfG ruhen oder ausgesetzt sind und deren Fälle mit dem Fall des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind.
Normenkette
EStG §§ 18, 32c; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 74
Gründe
Die Kläger begehren für 1999 die Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages gem. § 32c EStG bezüglich der Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Kläger mit der Begründung, die Beschränkung der Tarifbegünstigung gem. § 32c EStG auf gewerbliche Einkünfte verstoße gegen Art. 3 Abs.1 GG.
Die Frage der Verfassungskonformität bzw. Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG ist aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 24.2.1999 X R 171/96, BStBl II 1999, 450 bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvL 2/99. Sie stellt sich auch im vorliegenden Streitverfahren, obwohl der Kläger keine Einkünfte aus...