Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Grenzen der gerichtlichen Überprüfung einer Abzweigungsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG ist die Familienkasse zur ordnungsgemäßen und vollumfänglichen Ausübung des von der Norm eröffneten Rechtsfolgeermessens verpflichtet.
Stellen das Bundesverwaltungsamt, ausländische Behörden und der andere, mit den Kindern im EU-Ausland wohnhafte, Elternteil einen Antrag auf Abzweigung des vollen Kindergeldes an den anderen Elternteil und tragen alle gleich lautend - unter ergänzender Beifügung eines Urteils in Unterhaltssachen - vor, der Kindergeldberechtigte komme seiner Unterhaltspflicht seit langer Zeit nicht nach, so ist die Ermessensentscheidung einer vollständigen Abzweigung nicht fehlerhaft, wenn der Kindergeldberechtigte im Verwaltungsverfahren trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Nachweise über von ihm behauptete, tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen erbringt.
Der gerichtlichen Überprüfung nach § 102 FGO unterliegt die behördlichen Ermessensentscheidung in der Gestalt, die sie in der letzten Verwaltungsinstanz, regelmäßig also durch die außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung, gefunden hat. Abzustellen ist daher auf die - der Behörde erkennbare - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nachweise über möglicherweise tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen lassen die Ermessensentscheidung der Familienkasse als solche nicht fehlerhaft werden und führen nicht zur gerichtlichen Kassation der angefochtenen Abzweigungsentscheidung für bereits abgelaufene Monate. Wegen grundsätzlicher Dauerwirkung der Abzweigungsentscheidung hat indes eine erneute Ermessensausüb...