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FG Hamburg Beschluss vom 15.08.2016 - 1 V 41/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers eines Geldspielgeräts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat die Finanzbehörde AdV gegen Sicherheitsleistung gewährt, sind im finanzgerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen einer AdV - also grundsätzlich das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Verwaltungsaktes - zu prüfen (gegen BFH-Beschluss vom 07.05.2008, IX S 26/07).

2. Die interne Aufzeichnung der Nutzungsdaten in einem Geldspielgerät ist im Anwendungsbereich des § 10 HmbSpVStG eine aufbewahrungspflichtige Unterlage im Sinne von § 146 Abs. 4.

 

Normenkette

AO § 146 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Nr. 5, §§ 158, 162 Abs. 1-2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Sätze 1, 3; HmbSpVStG § 10 S. 1, § 11 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.02.2018; Aktenzeichen II B 75/16)

BFH (Beschluss vom 19.02.2018; Aktenzeichen II B 75/16)

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (X-Straße, ...). Sie begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von im Rahmen von Hinzuschätzungen geänderten Steuerbescheiden nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) für die Monate August 2014 bis Juni 2015. Streitig ist, ob der Antragsgegner berechtigt war, zu den monatlich angemeldeten Spieleinsätzen Hinzuschätzungen vorzunehmen.

1. Die von der Antragstellerin eingesetzten Geldspielgeräte speichern die Daten ihrer Nutzung (interne Speicherung). Diese werden vom Betreiber mit einem speziellen Gerät ausgelesen. Das Finanzamt kann, sofern es - wie der Antragsgegner - über ein entsprechendes Gerät verfügt, die Daten des Geldspielgeräts im Rahmen einer Nachschau kontrollieren.

Im Wege des Auslesens (in der internen Speicherung des Geräts als "Kassierung" bezeichnet) können Daten des Geldspielgeräts extern gespeichert werden. Die Antragstellerin legt ihren Steueranmeldungen die Daten einer solchen externen Speicherung zu Grunde, die sie dem Antragsgegner auch in Form von Ausdrucken zur Verfügung stellt. Im Streitzeitraum war es unter Umständen technisch nicht ausgeschlossen, dass der Inhalt einer externen Speicherung der Spielgerätedaten manipuliert wird.

Das Auslesen kann mit einem Löschen der internen Speicherung verbunden werden. Dabei werden die Aufzeichnungen der Nutzungsdaten im Geldspielgerät für den Zeitraum vor der vorherigen Auslesung (Vorauslesezeitraum) gelöscht. Wird jedes Auslesen mit einem Löschen verbunden, kann, sofern nur entsprechend dem Besteuerungs- und Anmeldezeitraum von einem Monat ausgelesen wird, bei einer Nachschau der Datensatz für den ablaufenden Monat und für den Vormonat erkannt werden. Wird hingegen häufiger mit Löschen ausgelesen, so verringert sich der Umfang der in der Nachschau erkennbaren Vorgänge entsprechend. Nach unmittelbar aufeinander folgendem doppelten Auslesen ohne zwischenzeitliche Umsätze mit Löschen (sog. Nullauslesung) sind keine Nutzungsdaten mehr intern gespeichert.

2. Außer den Nutzungsdaten zeichnet ein Geldspielgerät auch eine Liste der Daten auf, wann es ausgelesen wurde.

Die Antragstellerin hat das Geldspielgerät mit der Zulassungs-Nummer XXX, für das die Nachschau-Daten in der vorliegenden Steuerakte dokumentiert sind, zu folgenden Zeiten ausgelesen (die Angabe der Uhrzeit ist in die Liste nur aufgenommen worden bei mehreren Auslesungen an einem Tag bzw. für die Nachschautage):

(...)

3. Die Antragstellerin meldete für die streitgegenständlichen und weiteren Monate Spielvergnügungssteuer wie folgt beim Antragsgegner an:

(...)

Der Durchschnitt der Einsätze in den ersten fünf Monaten des Jahres 2014 betrug demnach 1.948 € pro Tag für insgesamt 10 Geräte, bzw. 195 € pro Tag und Gerät.

4. a) Mitarbeiter des Antragsgegners hielten mehrfach Nachschau in der Spielhalle der Antragstellerin.

aa) Bei ihrer Nachschau am 24.06.2014 (Finanzamtsakte "Schätzungen 08/14 bis 06/15", ...), stellten sie Nutzungsdaten für den Zeitraum vom 2. bis 24.06.2014 (16:28 Uhr) fest (...). Der Gesamtbetrag der Einsätze in allen 8 Geräten lag für diesen Zeitraum bei 92.135,50 €, was bei 22 Tagen einem durchschnittlichen Einsatz von insgesamt 4.188 € pro Tag bzw. 523 € pro Tag und Gerät entsprechen würde (...). Die nachfolgende Steueranmeldung der Antragstellerin basierte auf einem Gesamteinsatz von 107.241 € und lag also um über 80% über den Einsätzen der Anmeldungen der fünf Vormonate.

bb) Der Antragsgegner monierte daraufhin in seinem Schreiben vom 27.06.2014 an die Antragstellerin (...), dass sie im Anschluss an die Monatsendauslesungen eine Nullauslesung mit Löschen vornehme. Damit verstoße sie gegen die Verpflichtung gemäß § 146 Abs. 4 Abgabenordnung (AO), alle Buchungen der eingesetzten Geldspielgeräte nachprüfbar gegen Änderungen zu schützen. Bisher sei nur das Kontrollmodul in den Geldspielgeräten wirksam gegen Manipulationen geschützt. Durch ihre Vorgehensweise verhindere die Antragstellerin unzulässig eine sinnvolle Wahrnehmung seiner Kontrollrechte nach § 11 HmbSpVStG durch ...

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