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FG Hamburg Beschluss vom 12.11.2010 - 3 V 153/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Grundstück von dem Gesellschafter einer KG in die KG eingebracht und die KG innerhalb von fünf Jahren formwechselnd in eine AG umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuer für die Einbringung in voller Höhe zu erheben. Das gilt auch, wenn die spätere Umwandlung im Zeitpunkt der Einbringung noch nicht geplant oder abgesprochen war.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ansatz gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei einer Einbringung im Jahr 2006 verfassungsmäßig ist.

 

Normenkette

GrEStG § 5 Abs. 2-3, § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 138 ff. BewG

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.05.2011; Aktenzeichen II B 151/10)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wieder entfällt, wenn zwei Jahre nach Einbringung eines Grundstücks in eine Kommanditgesellschaft diese formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird.

1. a. Durch Vertrag vom ..... 2006 (UR-Nr. .../2006 des Notars A in B; Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 36 ff.) wurde die C GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gegründet. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung war die D mbH, deren Geschäftsführer Herr C war. Alleiniger Kommanditist wurde ebenfalls Herr C. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb eigenen Grundbesitzes, die Errichtung von Gebäuden auf eigenem Grundbesitz und die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war die Kommanditeinlage des Kommanditisten in Höhe von € 100.000,00 durch Einbringung des ihm gehörenden, bebauten Grun...

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