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FG Hamburg Beschluss vom 10.01.2012 - 4 V 288/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen AdV-Beschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 30.01.1973, VII B 128/71).

2. Der abschließende Katalog des § 151 Abs. 2 FGO erfasst zwar auch unanfechtbare AdV-Beschlüsse, nicht aber Entscheidungen gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.

3. Im Anwendungsbereich der FGO können auch andere Entscheidungen als Endurteile, z. B. beschwerdefähige AdV-Beschlüsse, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

 

Normenkette

FGO § 151 Abs. 1-3, § 155; ZPO §§ 704, 708 Nr. 10, § 711

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.08.2012; Aktenzeichen VII B 22/12)

BFH (Beschluss vom 28.08.2012; Aktenzeichen VII B 22/12)

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung betreffend Kernbrennstoffsteuer.

1. Die Antragstellerin betreibt in A ein Kernkraftwerk. Im ... 2011 setzte die Antragstellerin Brennelemente in den Kernreaktor ein und löste anschließend eine selbsttragende Kettenreaktion aus. Die verwendeten Brennelemente enthielten ... kg Uran ... kg Plutonium ... und ... kg Plutonium 241. In ihrer Steueranmeldung gegenüber dem Antragsgegner vom 13.07.2011 berechnete die Antragstellerin einen Betrag von EUR ... als Kernbrennstoffsteuer gemäß Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG). Am 18.07.2011 erhob die Antragstellerin beim Finanzgericht Hamburg Sprungklage gegen die Steueranmeldung (FG Hamburg 4 K 130/11), die aufgrund fehlender Zustimmung des Antragsgegners sodann als Einspruch behandelt und vom Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2011 abgelehnt wurde. Die Antragstellerin hat hierg...

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