Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 b Abs. 3 und Abs. 5 KStG
Leitsatz (amtlich)
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 8 b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (Bundesgesetzblatt I 2003, 2840, Bundessteuerblatt I 2004, 14) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als typisierend 5 vom Hundert der Bezüge im Sinne des Abs. 1 bzw. von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Abs. 2 S. 1, 3 und 5 als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 3, 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit der pauschalen Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben zum Einkommen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I, 2840; Bundessteuerblatt - BStBl - I 2004, 14) - KStG -.
Die 19.. gegründete und in das Handelsregister eingetragene Klägerin betreibt den Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen Beteiligungen, Finanzanlagen und Immobilien im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Daneben führte sie im Streitjahr kein sonstiges operatives Geschäft. Sie ist kein Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr ausweislich ihrer Gewinn- und Ver...